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Urteil: eine fehlende Datenschutzerklärung auf der Webseite ist ein Fehler!

Das Landgericht Würzburg betritt damit juristisches Neuland nach Inkraftreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018. Es wurde bislang nur diskutiert, ob datenschutzrechtliche Verstöße auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Nun liegt eine erste Entscheidung (Az.: 11 O 1741/18) vor und es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen.

Verhältnis zwischen DSGVO und UWG
Neben der DSGVO gilt auch weiterhin das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In den beiden Gesetzen findet sich aber keine konkrete Antwort auf die Frage, ob datenschutzrechtliche Verstöße unlauter im Sinne des UWG sind oder nur nach den Vorschriften der DSGVO geahndet werden können. Nach der DSGVO werden primär die durch Datenschutzverstöße betroffenen Personen und die Aufsichtsbehörden ermächtigt, nicht die Wettbewerber. Vor Inkrafttreten der DSGVO haben einige Gerichte entschieden, dass auch Wettbewerber gegen solche Verstöße vorgehen können. An diese Rechtsprechung knüpft das Landgericht Würzburg mit seiner Entscheidung an.

Vorsicht:  Abmahngefahr durch Verbraucherverbände

Neben dem DSGVO und dem UWG sollte man nicht das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) aus den Augen verlieren. Dort ist in § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG  geregelt, das bestimmte Verbraucherverbände einige Datenschutzverstöße als Verbraucherschutzgesetzverstöße abmahnen können. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG sind insbesondere

die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln

  1. a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
  2. b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,

wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit und erfasst ohne Weiteres Datenerhebungen über eine kommerzielle Webseite.

Fazit
Eine vollständige Datenschutzerklärung ist daher ein Muss.

Über die janolaw AG

Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.

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Auch Nicht Muttersprachler unterstützt janolaw mit der Bereitstellung des Fragenkatalogs in englischer bzw. französischer Sprache. Neben der deutschen Ausfertigung des Dokuments wird auch die englische bzw. französische Version erstellt. Für Rückfragen und zum Nachvollziehen der Angaben steht zusätzlich ein Erstellungsprotokoll zur Verfügung.

Allen Dokumenten gemein ist, dass sie von erfahrenen Rechtsanwälten erstellt wurden, Gesetzesänderungen oder neue Urteile werden umgehend berücksichtigt. Vorteil: Die Zeit- und Kostenersparnis, denn der Gang zum Anwalt vor Ort entfällt, die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon selbstverständlich unberührt.

Für die Absicherung der eigenen Internetpräsenz ob Marktplatz, Onlineshop oder Webseite bietet janolaw mit dem AGB-Service bzw. Rechtstext-Service mit Update-Service und Abmahnschutz maßgeschneiderte Pakete an. Die Einbindung und automatische Aktualisierung bei veränderter Rechtslage wird durch die Schnittstelle zu mehr als 35 Shopsystemen und zahlreichen Content Management Systemen gewährleistet.

Mehrere 100 Muster-Vorlagen und individuell anpassbare Dokumente wie Arbeits- und Mietverträge, Arbeitszeugnisse, Kaufverträge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Testamente runden das Portfolio ab.

Zudem helfen erfahrene Rechtsanwälte bei Fragen zum Internetrecht verbindlich am Telefon und kostenlose Ratgeber-Broschüren leisten juristische erste Hilfe zum Download.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

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