Gem. Art. 7 EU DSGVO (Einwilligung ) muss ein Nachweis zur Einwilligung dokumentiert sein und auch die Speicherung selbst bedarf einer Einwilligung. Hinzu kommt die bereits vorhandene Anforderung des Erwägungsgrundes 32 (DSGVO): „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen“.
Auch muss der Art. 25 EU DSGVO erfüllt werden: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen.
In dem Fall von telefonischer Werbung / Vertrieb muss mindestens ein telefonisches DoubleOptIn Verfahren nachgewiesen werden (Bsp. Aufzeichnung). Solche Aufzeichnungen sind allerdings ebenfalls zustimmungspflichtig. Eine Bestätigung per E Mail ist in keinem Fall als Nachweis ausreichend
– siehe BGH, Urt. vom 10.02.2011.
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