Was bedeutet das für Sie konkret?
Alle Beschäftigten, welche aus einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) definierten Risikogebiet zurückkehren, haben sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben und müssen die Einreise aus dem Risikogebiet bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen. Ebenso muss die zuständige Gesundheitsbehörde über das Vorliegen möglicher Symptome informiert werden.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Reiserückkehrer, welche sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Ebenfalls davon ausgenommen sind Reiserückkehrer, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Sars-CoV-2 vorhanden sind. Dieses Zeugnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Das Gesundheitsamt entscheidet dann über die vorzeitige Beendigung der häuslichen Quarantäne.
Darüber hinaus kann ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Quarantänemaßnahme bei der zuständigen Gesundheitsbehörde gestellt werden, wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass auf die Tätigkeitsausübung der jeweiligen Person keinesfalls verzichtet werden kann. Der Nachweis über die Unabkömmlichkeit ist ebenfalls dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass die Empfehlungen hinsichtlich des Tragens einer FFP-2 Maske ohne Ausatemventil für Reiserückkehrer aus Risikogebieten über eine Dauer von 14 Tagen (und ungeachtet des Testergebnisses) weiter gelten. Darüber hinaus sollten auch alle anderen Reiserückkehrer eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses tragen.
Sie finden im Link das offizielle Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Änderung der Verordnung. Die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter folgendem Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
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