Im Rahmen der wachsenden Cloud-Nutzung verschob sich die Attraktivität einer Oracle ULA. Kunden die Public-Cloud-Angebote, zum Beispiel von Amazon Web Services oder Microsoft Azure, nutzen und sich dazu entschieden hatten, die erforderlichen Lizenzen beizustellen, konnten ihren Oracle Lizenzbedarf ebenfalls mit einer Oracle ULA abdecken. Kunden wähnten sich im Lizenz-Schlaraffenland:
- Unlimitierte Nutzung
- Einfachste Verwaltung
- Kein Audit-Risiko
Doch so einfach ist es in der Praxis leider nicht – und Oracle hat an verschiedenen Stellen die Oracle ULA-Verträge geändert.
Die Top3-Lizenzfallen der Oracle ULA sind aus heutiger Sicht:
- Kundendefinition
- Cloud-Nutzung
- Zertifizierung
Kundendefinition – Ist das so wichtig?
Gerade die Kundendefinition macht es Unternehmen in der heutigen dynamischen Welt schwer die Lizenzbestimmungen einzuhalten. Grundsätzlich ist nur die juristische Person, die den Oracle ULA-Vertrag abgeschlossen hat, zur Nutzung der Oracle-Programme berechtigt. Darunter fallen auch alle namentlich im Vertragsanhang aufgeführten Beteiligungen. Schwierig sieht es mit sogenannten Reorganisationen aus. Unternehmensteile werden gekauft, verkauft oder auch verschmolzen. Diese Unternehmen sind dann nicht zur Nutzung berechtigt. Gelegentlich verhandeln Kunden hier mit dem Hersteller Sonderregelungen. Oft wähnen sich Kunden mit ihrem Verhandlungsergebnis in Sicherheit und übersehen, dass Oracle die Sonderregelung nur während der Laufzeit der Oracle ULA gewährt. Nach der Zertifizierung drohen hier erhebliche Unterlizenzierungen. Die Kundendefinitionen sind sehr unterschiedlich. Festzustellen ist aber, dass dies eine Großbaustelle ist. Hier muss der Kunde den zukünftigen gesellschaftsrechtlichen Verlauf seines Unternehmens realitätsnah antizipieren und sich entsprechende Freiheitsgrade gewähren lassen, die dann natürlich mit entsprechendem Aufpreis vom Oracle Vertrieb versehen werden.
Cloudnutzung inklusive, oder?
Ebenso verhält es sich mit der Nutzung der Oracle Programme in einer Public Cloud. Zunächst kann eine Oracle ULA genutzt werden, um die Nutzung in der Cloud abzudecken. Oracle möchte jedoch diese Lizenzen nicht bei der Zertifizierung am Ende entsprechend einbeziehen. Hier droht also direkt mit Abschluss der Zertifizierung der ULA ein erhebliches Lizenzrisiko. Für den Kunden ist entscheidend, was genau in seinem Vertrag festgehalten ist. Teilweise kann gegenüber Oracle die Forderung der Aufnahme dieser Lizenzen durchgesetzt werden. Bei Oracle ULA-Verträgen der neueren Generation fügt der Hersteller entsprechende Klauseln in den Vertrag ein, die es vormals nicht gab. Oracle wird aber auch bei älteren zur Zertifizierung anstehenden Verträgen die heutige Sichtweise einnehmen.
Die Zertifizierung ist nur eine Formalität, nicht wahr?
Letztlich ist vor allem die Zertifizierung am Ende des Unlimited Deployment-Zeitraumes sehr risikobehaftet. Grundsätzlich müssen Kunden die geänderte Zählweise der Lizenzen von Oracle ULAs im Gegensatz zu klassischen On-Premise-Lizenzen verstehen. Hier beruft sich der Hersteller auf seine Vertragsklausel in der es heisst: „installiert und/oder bestrieben“. Folglich sind auch Produkte lizenzpflichtig, die installiert sind, aber nicht genutzt werden. Bei einer Oracle ULA heisst es hingegen: „installiert und betrieben“. Also werden nur Lizenzen zertifiziert, die installiert und auch genutzt werden. Kurz gesagt möchte Oracle bei einer Oracle ULA möglichst wenig zertifizieren – bei herkömmlichen Lizenzen möglichst viel in einem Audit finden.
Wie werden die Lizenzen gezählt?
Für die Zählung stehen drei Wege zur Verfügung. Entweder kann der Kunde Oracle LMS-Skripte verwenden, den Oracle Enterprise Manager verwenden (nur für Datenbanken ab 12cR3 und höher) oder Tools von Drittanbietern. Oracle wird hier jedoch auf die Herausgabe der Rohdaten bestehen. Um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich, einen versierten Berater hinzu zu ziehen. Nur ein SAM-Tool allein wird zu keinen zufriedenstellenden Ergebnissen führen und Lizenzrisiken nicht aufdecken.
Sonderregelungen ohne Risiko?
Besonders kritisch ist, dass Sonderregelungen, die mit Oracle für die ULA vereinbart wurden in der Regel nach der Zertifizierung nicht mehr gelten. Die Lizenzrechte fallen quasi auf den „Normalzustand“ zurück und nicht selten treten erhebliche Lizenzrisiken auf. Hersteller und Kunde gehen allzu oft von sehr unterschiedlichen Vertragsinterpretationen aus.
„Viele Lizenzrisiken treten durch Oracle’s sogenannte Policies bzw. Lizenzierungsrichtlinien auf“, berichtet Rechtsanwalt Sören Reimers, geschäftsführender Gesellschafter der ProLicense GmbH und Experte für die Oracle Lizenzierung. „Fraglich ist jedoch in jedem Einzelfall, welche Regelungen gelten und welche zu vernachlässigen sind, da sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden“, so Reimers weiter. „Wir unterstützen unsere Kunden dabei das Maximum aus ihrer Oracle ULA herauszuholen und auch in der Zeit danach optimal lizenziert zu sein“, meint Christian Grave, ebenfalls Geschäftsführender Gesellschafter der ProLicense GmbH und Spezialist für Oracle Konzernverträge. „Wir haben in den letzten Jahren eine Vielzahl an Oracle ULA-Verträgen verhandelt und kennen die Stellschrauben in dieser speziellen Vertragsart. Mit den Sonderformen der Oracle PULA oder Oracle PAH-ULA sind Kunden oft überfordert und verhandeln nicht jede Klausel optimal für das eigene Unternehmen. Hierbei helfen wir basierend auf unserer Expertise und jahrelangen Erfahrung.“, so Reimers weiter.
Über die Website der ProLicense können Kunden Kontakt zu den Oracle ULA-Spezialisten aufnehmen und sich in einem unverbindlichen Erstgespräch über eine kaufmännische und vertragliche Begleitung bei Oracle ULA-Verhandlungen informieren:
Interessante Videos mit Christian Grave zu diesem Thema finden Sie auch auf Youtube:
Eine interessante Youtube-Playlist über Software Audits finden Sie hier:
Software Audit – Software Lizenzaudits – Sicherung Ihrer Rechte!
und hier
Software Audit Basics – FAQ [Software Audit – Software Lizenz Audit]
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