Schwierig ist es vor allem bei Produkten, welche selbst die Quelle elektrischer Energie sind und daneben auch andere Funktionen haben, wie z.B. ein Batteriemanagementsystem, Kontrollleuchten, Ladestandsanzeigen, Datenspeicher, Kontaktstellen zu anderen Produkten, Zeitanzeigen, Weckfunktionen oder mit denen man Musik oder Radio hören kann.
Deshalb hat die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) jüngst eine Anwendungshilfe zur Einordnung dieser Geräte veröffentlicht, die Sie unter diesem Link einsehen können.
Laut der EAR handelt es sich bei einem Produkt um eine Batterie, wenn es selbst die „Quelle elektrischer Energie“ ist, „die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird“.
Dies bedeutet, dass nicht nur reine herkömmliche Batterien sondern auch Batterien bzw. Akkus mit Batteriemanagementsystemen, Ladeschnittstellen und Ladestandsanzeigen als Batterien angesehen werden und unter das Batteriegesetz fallen.
Bei einem Produkt handelt es sich in der Regel um ein Elektrogerät, wenn es Batterien enthält und weitere Zusatzfunktionen beinhaltet, wie z.B. Leuchte, Radio, Tassenwärmer, Wecker oder USB-Datenspeicher.
Wir bitten Sie, Ihren Artikelstamm mit Hilfe dieser Einordnung zu überprüfen und gegebenenfalls Ihre Mengenmeldungen für Elektro-und Elektronikgeräte, wie auch für Ihre Batterien anzupassen.
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen das Team von take-e-way gerne unter der Telefonnummer 040/21901065 oder per E-Mail unter beratung[at]take-e-way.de mit Rat und Tat zu Seite.
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